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Reindl gewinnt Rechtsstreit gegen Steuerzeichenstelle Bünde wegen “TRIOs” |
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Trier, den 20. November 2007 Die Reindl Maschinenbau GmbH hat den Rechtsstreit gegen das Hauptzollamt Bielefeld - Steuerzeichenstelle Bünde - über die Verwendung der Bezeichnung “TRIO” sowie den Aufdruck einer Gebrauchsanweisung hierzu auf der Innenseite der Verpackung in erster Instanz vor dem Finanzgericht Düsseldorf für sich entschieden (Az.: 4 K 4817/06 VTa). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat folgte der Rechtsansicht der Reindl GmbH, nach der die im Steuergesetz festgelegten Tarife (hier: § 4, Abs. 2 TabStG) die zu erhebende Steuer abschließend bestimmen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist jeder knapp 180mm lange Tabakstrang als 2 Stück Zigaretten zu besteuern. Die Finanzverwaltung hatte dagegen argumentiert, dass die Reindl GmbH mit der Bezeichnung als “TRIO” und der Gebrauchsanweisung dem Konsumenten verbindlich vorgebe, aus jedem Strang exakt drei Filterzigaretten anzufertigen. In diesem Fall sei nicht die im Gesetz festgelegte Steuer für zwei Stücke Zigaretten pro Strang, sondern die höhere Steuer für drei Stücke Zigaretten pro Strang zu zahlen. Dies ergebe sich “aus einer Gesamtschau der Tabaksteuerregelungen”. Den von der Reindl GmbH darauf hin beantragten Nachsteuerbescheid für bereits ausgelieferte Päckchen hat die Finanzverwaltung allerdings nie erlassen. Der Rechtsvertreter von Reindl bezeichnete die Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung als “im Ergebnis angesichts des unzweideutigen Gesetzeswortlauts so überraschend wie ein Mittwoch, der auf einen Dienstag folgt”. Die allein der Reindl Maschinenbau GmbH auferlegten Beschränkungen hinsichtlich Werbung und Verpackungsgestaltung müssten nach seiner Einschätzung zukünftig nicht mehr beachtet werden.
Hintergrund: Die Reindl Maschinenbau GmbH hatte Ende August 2006 als erster und damals einziger Anbieter knapp 180mm lange Zigaretten-Tabakstränge unter der Bezeichnung “STAX TRIO-Zigaretten” auf den Markt gebracht. Auf der Innenseite der Verpackung war eine Gebrauchsanweisung gedruckt, mit der dem Kunden erklärt wurde, wie aus der Trennung der Tabakstränge in drei Teile und der Verwendung der neu entwickelten STAX-TRIO-Filterhülsen mit verlängertem Filter aus jedem Tabakstrang drei Filterzigaretten gefertigt werden können. Da ein knapp 180mm langer Tabakstrang nach § 4, Abs. 2 TabStG als zwei Stücke Zigaretten anzusehen ist, ergab sich pro Päckchen mit 10 Strängen eine Tabaksteuer-Einsparung von mehr als 80 Cent, welche größtenteils an den Kunden weitergegeben wurde. Die Steuerzeichenstelle Bünde hatte sich geweigert, für diese Verpackungen Steuerzeichen für 20 Stück Zigaretten auszugeben. Als Rechtsgrundlage wurde “gemäß dem Bundesministerium der Finanzen” angegeben. In der Folge entstand erhebliche Verunsicherung bei den Kunden der Reindl GmbH, welche befürchteten, bei Verkauf des Produkts einer Nachversteuerung unterworfen zu werden. Gleichzeitig war die Reindl GmbH gezwungen, ihre Verpackungsgestaltung zu ändern und den Großteil ihrer Werbemittel für die TRIOs zu vernichten. Dem Handel und den Kunden gegenüber konnten die Funktionsweise und die Vorteile des neuen Produkts nicht dargestellt werden, so dass der anfangs starke Verkauf der STAX-TRIO Zigaretten deutlich einbrach. Die im Winter 2006 auf den Markt drängenden Wettbewerber wurden hinsichtlich ihrer - ebenfalls auf drei zu fertigende Filterzigaretten abstellende - Werbung keinerlei Beschränkungen durch die Steuerzeichenstelle Bünde unterworfen. Im Ergebnis wurde der gesamte Vorteil der Reindl GmbH als erster und damals einziger Anbieter der überlangen Zigaretten-Tabakstränge zunichte gemacht. Der Markt für überlange Tabakstränge wird heute durch Monate später auf den Markt drängende Wettbewerber beherrscht. |
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Reindl Tabakwaren GmbH Niederkircher Straße 33 54294 Trier/Deutschland Tel. (+49) 651/888 43 Fax: (+49) 651/888 07 HR des AG Wittlich HRB 40437 Geschäftsführer: Gerhard Reindl |
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