Pressemitteilungen

Trier, den 07. September 2007

 

Die Reindl Maschinenbau GmbH bedauert die Entscheidung der Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH, den Rechtsstreit über die Bezeichnung der Zigaretten-Tabakstränge der Marke “STAX” auf der Packung als “Zigaretten” sowie die Verwendung der gemäß Tabakproduktverordnung vorgeschriebenen Messwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid auf der Verpackung der “STAX-Zigaretten” in die Berufung zu tragen. Nach Auffassung von Reindl schaden derartige vor den Gerichten ausgetragene Streitigkeiten letztlich der ganzen Branche.

Reindl ist jedoch überzeugt, auch in 2. Instanz (Hanseatisches OLG Hamburg, Az.: 3 U 75/07) mit seiner Auffassung rechtlich durchzudringen.

 

Hintergrund: Die Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH hatte am 15. Dezember 2006 ohne vorherige Abmahnung eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg gegen die Reindl Maschinenbau GmbH erwirkt (Az.: 315 O 101/06), mit der dieser untersagt worden war, bei ihren bereits seit mehr als drei Monaten auf dem Markt befindlichen “STAX-Zigaretten” (anfangs: “STAX-Trio-Zigaretten”):

* die Bezeichnung “Zigaretten” auf der Packung zu verwenden (Ergänzung der Redaktion: mit Ausnahme der Steuerbanderolen, auf denen diese Bezeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist)

* die “STAX-Zigaretten” ohne einen Hinweis auf die Anzahl der darin enthaltenen Tabakstränge in den Verkehr zu bringen

* für die “STAX-Zigaretten” den Gehalt an Teer-, Nikotin und Kohlenmonoxid im Rauch anzugeben

Zeitgleich zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs hatte Reemtsma - ebenso wie der Wettbewerber British American Tobacco (Germany) GmbH - erstmals ein vergleichbares Produkt zu den “STAX TRIO-Zigaretten” auf den Markt gebracht.

Die zentrale rechtliche Frage besteht darin, ob die neuartigen 180mm-Tabakstränge “Zigaretten” nicht nur im Sinne des Tabaksteuergesetzes, sondern auch im Sinne der Tabakproduktverordnung sind.

Nach mündlicher Verhandlung vom 21. Februar 2007 hatte das LG Hamburg die einstweilige Verfügung vom Dezember 2006 wieder aufgehoben. Mit der Berufung verfolgt Reemtsma den Großteil der bisherigen Anträge weiter. Ein Termin für die mündliche Verhandlung ist bisher nicht angesetzt worden.

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